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BOTSCHAFT DER REPUBLIK BULGARIEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Einreise- und Quarantänebestimmungen

04 June 2020 News

Verzeichnis

  1. Einreise
  2. Häusliche Quarantäne
  3. Durchreise
  4. Zusätzliche Regelungen für Fahrer, Lok- und Schiffsbesatzung und Besatzung von Luftfahrzeugen aus dem internationalen Personen- und Warenverkehr

 Am 01. Juni 2020 sind folgende novellierte Maßnahmen zur Prävention der Verbreitung der Covid 19 – Pandemie  in Bulgarien in Kraft getreten:

  1. Die Einreise von folgenden Personengruppen gilt i.d.R. als gestattet:
  • Staatsangehörige der Republik Bulgarien sowie Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates und Familienangehörige von bulgarischen Staatsangehörigen,
  • Staatsangehörige von Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Andorra, Monaco und der Vatikan-Stadt,
  • Staatsangehörige der Republik Serbien und der Republik Nordmakedonien,
  • Staatsangehörige des Vereinigten Königsreiches von Großbritannien und Nordirland,
  • Drittstaatsangehörige:
  • die im Besitz eines gültigen bulgarischen Aufenthaltstitels sind;
  • medizinisches Personal, Wissenschaftler, Forscher, Sozialarbeiter u.ä., wenn die Einreise durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit begründet ist;
  • Bediensteten von Unternehmen - bei Lieferung, Instandsetzung etc. von medizinisches Gerät, medizinischen Schutzmitteln, Arzneimitteln etc.,
  • Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und anderen Mitglieder von offiziellen Delegationen; akkreditierte Diplomaten, Mitarbeiter von internationalen Organisationen, Militärangehörige und Mitarbeiter von humanitären Organisationen -  bei der Ausübung ihrer offiziellen Verpflichtungen;
  • die vor der Einreise einen triftigen humanitären Grund (wie z.B. dringende ärztliche Behandlung, Todesfall in der Familie etc.)  glaubhaft machen können;
  • Fahrer, Lok- und Schiffsbesatzung und Besatzung von Luftfahrzeugen aus dem internationalen Personen- und Warenverkehr;
  • Vertreter von Wirtschafts- und Handelsunternehmen, Investoren etc.;
  • dessen Einreise und Aufenthalt von Bedeutung für die Errichtung, Wartung, den Betrieb und die Sicherstellung der strategischen und kritischen Infrastruktur der Republik Bulgarien unbedingt notwendig ist, inkl. Schiffsbau und – wartung, – aufgrund eines Einladungsschreiben durch den zuständigen Minister;
  • Saisonarbeiter in der Landwirtschaft und im Tourismus,
  • Berufspedler – Grengänger.

Wichtig:  Die Personen, die i.d.R. von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, haben bei Einreise eine schriftliche Erklärung (Vordruck) über die Einhaltung der geltenden Regelungen abzugeben und die Anweisungen der Gesundheits- und Polizeibehörden zu folgen. 

 2. Häusliche Quarantäne 

 Alle Einreisenden aus Schweden, Belgien, Republik Irland, Portugal, Spanien, Malta und Italien sowie aus allen Drittstaaten sind verpflichtet, sich einer 14-tägigen häuslichen Quarantäne zu unterziehen, mit Ausnahme von:

a) Staatsangehörigen der Republik Bulgarien, Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates, Staatsangehörigen von Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Andorra, Monaco und der Vatikan-Stadt sowie Staatsangehörigen des Vereinigten Königsreiches von Großbritannien und Nordirland:

- wenn sie bei der Einreise einen triftigen humanitären Grund (wie z.B. dringende ärztliche Behandlung, Todesfall in der Familie etc.)   glaubhaft machen können

oder

wenn sie Vertreter von Wirtschafts- und Handelsunternehmen, Investoren etc. sind und die Notwendigkeit der Einreise schriftlich vom zuständigen Ressortminister bestätigt wurde.

b) Staatsangehörige der Republik Bulgarien – Mitglieder von Schiffsbesatzungen;

c) Fahrer aus dem internationalen Personen- und Warenlandverkehr;

d) Unabhängig von der Staatsangehörigkeit

  • medizinisches Personal, Wissenschaftler, Forscher, Sozialarbeiter u.ä., wenn die Einreise durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit begründet ist;
  • Bediensteten von Unternehmen - bei Lieferung, Instandsetzung etc. von medizinisches Gerät, medizinischen Schutzmitteln, Arzneimitteln etc.,
  • Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und anderen Mitglieder von offiziellen Delegationen; akkreditierte Diplomaten, Mitarbeiter von internationalen Organisationen, Militärangehörige und Mitarbeiter von humanitären Organisationen -  bei der Ausübung ihrer offiziellen Verpflichtungen;
  • Berufspedler – Grengänger.

Wichtig:  Die Personen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, haben bei Einreise eine schriftliche Erklärung (Vordruck) über die Einhaltung der geltenden Regelungen abzugeben und die Anweisungen der Gesundheits- und Polizeibehörden zu folgen. 

  1. Unter der Voraussetzung, dass die Ausreise in kürzester Zeit auf den kürzesten Weg gesichert ist, wird i.d.R.  die Durchreise von folgenden Personengruppen gestattet:

a) zum Zwecke der Rückreise im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes:

  • Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates und deren Familienangehörigen;
  • Staatsangehörige von Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Andorra, Monaco und der Vatikan-Stadt,
  • Staatsangehörige des Vereinigten Königsreiches von Großbritannien und Nordirland,
  • Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ausgestellt durch einen anderen EU-Mitgliedstaates, durch Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Andorra, Monaco, Vatikan-Stadt und das Königsreich von Großbritannien und Nordirland

b) zum Zwecke der Rückreise im eigenen Land:

  • Staatsangehörige der Republik Serbien, der Republik Nordmakedonien, von Montenegro und der Republik Türkei.

Wichtig:  Diese Personen haben bei der Einreise eine schriftliche Erklärung (Vordruck) über die Einhaltung der geltenden Regelungen abzugeben und die Anweisungen der Gesundheits- und Polizeibehörden zu folgen. 

  1. Zusätzliches

Zusätzliche Regelungen für Fahrer, Lok- und Schiffsbesatzung und Besatzung von Luftfahrzeugen aus dem internationalen Personen- und Warenverkehr enthalten P. 9 und P. 10 der Veordnung Nr. РД-01-285 vom 29.05.2020 des Ministers für Gesundheit (http://www.mh.government.bg/media/filer_public/2020/05/29/1590767300004document.pdf)

(aktualisiert: 02. Juni 2020)

 

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